Vaterschaft
Informationen zum Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern
Mit seinem Beschluss vom 9. April 2003 hat das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) entschieden, dass § 1600 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)insoweit verfassungswidrig ist, als der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater eines Kindes (sog. biologischer Vater) ausnahmslos von der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ausgeschlossen wird. Darüber hinaus hat das BVerfG bestimmt, dass § 1685 BGB insoweit verfassungswidrig ist, als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Deshalb wurde das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern im April 2004 vom Bundestag beschlossen. Das Umgangsrecht gilt nunmehr für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Vaterschaftsfeststellung
Die Frage, wer die Mutter eines Kindes ist, lässt sich eindeutig beantworten. Es ist die Frau, die das Kind geboren hat. Männer können dagegen begründete oder unbegründete Zweifel an ihrer Vaterschaft anmelden, was schließlich bis zur Vaterschaftsanfechtung führen kann.
Rechtlich gesehen ist der Mann Vater des Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Die Vaterschaftszuordnung für ein Kind, dessen Mutter zur Zeit der Geburt nicht verheiratet war, erfolgt dagegen entweder im Wege der Vaterschaftsanerkennung oder der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung.
Die Feststellung der Vaterschaft ist aus verschiedenen Gründen wichtig. So hat nicht nur jeder Mensch ein Recht darauf zu wissen, wer seine Eltern sind. Das Kind ist schließlich auch erst durch die Vaterschaftsfeststellung mit dem Vater verwandt. Und dieser Bezug ist deshalb bedeutend, weil sich aus der Verwandtschaft nicht nur der Unterhaltsnspruch, sondern auch ein Erbanspruch des Kindes gegenüber dem Vater ergibt. Für die Mutter kann die Vaterschaftsfeststellung deshalb bedeutend sein, weil sie erst dann gegenüber dem Mann einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat.
Vaterschaftsanfechtung
Bezweifelt ein Mann seine Vaterschaft, kann er vor dem zuständigen Familiengericht (Wohnort des Kindes) auf dem Klageweg seine Vaterschaft anfechten. Über ein Abstammungsgutachten wird schließlich festgestellt, ob der Mann sicher von der Vaterschaft auszuschließen ist. Oder aber es wird mit hinreichender Sicherheit festgestellt, dass er der biologische Vater des Kindes ist.
Im Übrigen können auch Mutter und Kind klagen. Das Gericht könnte in einem solchen Fall feststellen, dass der anerkennende nicht der biologische Vater ist. Rückwirkend wird dann das Vater-Kind-Verhältnis bis zur Geburt des Kindes aufgelöst.
Vaterschaftsanerkennung
Die (freiwillige) Anerkennung seinerVaterschaft kann der Mann bei
- jedem Jugendamt,
- jedem Notar (hier muss er allerdingsbezahlen),
- jedem Amtsgericht,
- beim Standesamt,
- im Ausland bei deutschenAuslandsvertretungenbeurkunden lassen.
Erforderlich für die Anerkennung ist die Zustimmung der Mutter des Kindes. Diese Zustimmung muss ebenfalls beurkundet werden.
Bei minderjährigen Müttern ist zusätzlich die Zustimmung des Kindes nötig. Sie erfolgt durch dessen Vormund.
Der Vater muss bei der entsprechenden Stelle persönlich erscheinen. Er muss auch seinen Personalausweis oder Pass vorlegen. Die Vaterschaftsanerkennung kann nicht über einen Bevollmächtigten erklärt werden.
Gerichtliches Verfahren, Vaterschaftsfeststellung
Weigert sich ein Mann, seine Vaterschaft anzuerkennen, kann vor dem zuständigen Familiengericht gegen den mutmaßlichen Vater geklagt werden.
Wenn die Mutter weder über einen Anwalt noch selbst Klage führen will, kann sie eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragen.
Über das Gericht wird der mutmaßliche Vater im Regelfall zu einer Blutabnahme aufgefordert. Wird über die Blutuntersuchung festgestellt, dass der mutmaßliche Vater nicht der biologische Vater ist, wird die Vaterschaftsklage abgewiesen.
Tritt die Mutter im Prozess nur als Zeugin auf, kostet sie das Verfahren nichts.
Beistandschaft
Die Beistandschaft des Jugendamts ist ein freiwilliges Hilfsangebot, das der Mutter Unterstützung anbietet, ohne dass für sie Kosten entstehen.
Der Beistand betreibt die Vaterschaftsfeststellung, wenn die Mutter dies nicht selbst tun will, und unterstützt die Mutter bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das Kind.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge der Mutter nicht beeinträchtigt!
vorhergehende Seite: Unterhalt - Was ist Leistungsfähigkeit?