Unterhalt 01.01.2008
Neues Unterhaltsgesetz ab 01.01.2008
1.Ehegattenunterhalt:
1.1 Eigenverantwortung:
Nach der Scheidungsreform im Jahr 1977 hatte sich der nacheheliche Unterhalt in voller Höhe zum Regelfall entwickelt. Der Grundsatz der Eigenverantwortung wurde nur in wenigen Ausnahmefällen berücksichtigt. Dies hatte in der Praxis eine Überlastung des Pflichtigen zur Folge.
Die Neufassung des Unterhaltsrechtes führt zu einer völlig neuen Rechtsqualität. Durch den Grundsatz der Eigenverantwortung wird das Prinzip der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten stark eingeschränkt. In Zukunft wird ein Unterhaltsanspruch zuerst am Grundsatz der Eigenverantwortung des Berechtigten gemessen, sodass der Unterhalt die Ausnahme und nicht mehr die Regel sein soll.
1.2. Betreuungsunterhalt:
Bislang konnte der Elternteil, der minderjährige Kinder betreute, sich auf das so genannte Alters-Phasen-Modell berufen. Dieses wurden von den Gerichten, ohne Einzelfälle unterschiedlich zu behandeln, starr angewandt. Danach musste der Kinder betreuende Elternteil erst dann Teilzeit arbeiten, wenn das jüngste Kind in die dritte Schulklasse kam, Halbtagstätigkeit war ab dem 12. Lebensjahr des jüngsten Kindes gefordert und eine Ganztagstätigkeit ab dem 15. Lebensjahr des jüngsten Kindes.
Nach dem neuen Gesetz ist der Kinder betreuende Elternteil nur noch bis zum dritten Lebensjahr des Kindes generell berechtigt, nicht berufstätig zu sein. In dieser Zeit darf er frei entscheiden, ob das Kind durch ihn oder durch einen Dritten betreut und versorgt wird. Mit der 3-Jahres-Frist knüpft das Unterhaltsrecht nun an sozialstaatliche Regelungen und Leistungen an, insbesondere an den Anspruch des Kindes auf einen Kindergartenplatz.
Der zeitliche Basisunterhalt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ist zu verlängern, so weit und so lange dies der Billigkeit entspricht. Maßgebend sind in erster Linie kindbezogene Gründe, d. h. die konkrete Betreuungsbedürftigkeit und die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten.
Das neue Unterhaltsrecht wird in diesem Bereich zu massiven Streitigkeiten dahingehend führen, dass der Unterhaltspflichtige behauptet, dass der Kinder betreuende Elternteil die Kinder problemlos betreuen lassen kann und damit verpflichtet ist, seine Berufstätigkeit auszuweiten. Dabei ist aber zu beachten, dass Betreuungsmöglichkeiten nach dem Gesetzessinn nur Kindergärten, Ganztagsschulen, Hort oder Tagespflege sein können, nicht dagegen die Großeltern, wenn sie die Betreuung in Form einer freiwilligen Leistung anbieten.
Im Ergebnis wird der Kinder betreuende Elternteil mit Sicherheit sehr viel früher verpflichtet sein, eine Erwerbstätigkeit, sei es auch nur teilweise, aufzunehmen.
Angemessene Erwerbstätigkeit:
Die ehelichen Lebensverhältnisse prägten im bisherigen Unterhaltsrecht massiv die Höhe des weiteren Unterhaltes. Der schlechter Verdienende sollte auch weiterhin am beruflichen Aufstieg des Partners teilhaben. Dies galt insbesondere bei langer Ehe (ab ca. 15 - 16 Jahre), die bei Kinderbetreuung in der Regel immer erreicht wurde, da die Rechtsprechung darüber hinaus festgelegt hatte, dass die Zeit der Kinderbetreuung wie Ehezeit zu behandeln ist.
Nunmehr führt nach dem neuen Gesetz der berufliche Aufstieg des Partners nicht mehr generell dazu, dass der Bedürftige vorträgt, er fände keine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende angemessene Tätigkeit. Angemessen ist eine Tätigkeit, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Gesundheitszustand und dem Alter des Bedürftigen entspricht. Neu aufgenommen als neues Kriterium wurde in das Gesetz eine bereits früher ausgeübte Erwerbstätigkeit.
Das Vertrauen, das beim Berechtigten aufgrund einer nachhaltigen gemeinsamen Ehegestaltung entstanden ist, wird sich nur noch in seltenen Einzelfällen zur Vermeidung eines unangemessenen sozialen Abstieges des Bedürftigen auswirken, insbesondere bei langjährigen Ehen und guten Einkommensverhältnissen mit wirtschaftlicher Abhängigkeit.
Begrenzung des Unterhaltes:
Nach dem neuen Gesetz kann bei allen Unterhaltstatbeständen der Unterhalt sowohl der Höhe als auch der Zeit nach begrenzt werden. Dies gilt sogar für den Betreuungsunterhalt, der in der Vergangenheit einer zeitlichen Begrenzung in der Regel nicht zugänglich war. Die Kinderbetreuung ist zwar auch künftig beim Unterhaltsanspruch noch zu prüfen, im Ergebnis ist sie aber nur noch eines von mehreren Kriterien, ob der Unterhaltsanspruch nach einer gewissen Zeit vom Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen angemessenen Bedarf herabgesetzt bzw. zeitlich begrenzt wird. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsentwicklung bereits mit einigen Urteilen vorgegriffen und so u. a. im Jahr 2007 entschieden, dass auch bei einer Ehedauer von 20 Jahren und der Betreuung von zwei Kindern (12 Jahren Ehedauer + 7 Jahre weitere Kinderbetreuung) der Unterhalt zeitlich begrenzt werden muss.
Verfestigte Lebensgemeinschaft:
Der bisher von der Rechtsprechung entwickelte Verwirkungsgrund im Unterhalt beim Zusammenleben mit einem neuen Partner wurde nun als Gesetzestext in das neue Recht eingefügt. Bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft entfällt der Unterhalt. Mit der Formulierung wird die neue Partnerschaft klar von einer reinen Freundschaft abgetreten. Die Partnerschaft kann sowohl heterosexuell als auch homosexuell sein. Erfasst werden sowohl die so genanten Unterhaltsgemeinschaft, in der der Bedürftige durch die neue Partnerschaft wieder sein volles Auskommen hat, als auch die eheähnliche Gemeinschaft, die nach außen das Erscheinungsbild einer Ehe aufweist. Der Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft indiziert ein Zusammenleben- und wirtschaften, aber auch so genannte Wochenendbeziehungen aus beruflichen Gründen werden davon erfasst. Maßgebend ist im Ergebnis, ob sich der geschiedene Ehepartner mit der neuen Lebensgemeinschaft endgültig aus der nachehelichen Solidarität gelöst hat. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners, die Aufnahme von intimen Beziehungen oder die Fragen, ob der Bedürftige bzw. der neue Partner noch verheiratet ist, spielen dagegen nach dem Gesetz keine Rolle. Nach dem Referentenentwurf kommt bei der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder bei gleichzeitiger Aufnahme einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht nur eine Herabsetzung des Unterhaltes auf das für die Kinderbetreuung notwendige Maß in Betracht, sondern auch der frühere Beginn einer Teilzeit-Erwerbsobligenheit ab dem dritten Lebensjahr des Kindes.
2. Neue Rangordnung:
Nach dem bisher geltenden Gesetz waren die minderjährigen Kinder und der erste Ehegatte vorrangig. Künftig gilt folgende Ordnung:
1. Minderjährige, unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer langen Ehe-Dauer.
3. Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen.
4. Kinder die nicht unter 1 Fallen.
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge.
6. Eltern
7. weitere Verwandet in der aufsteigenden Linie.
War damit bisher im Mangelfall (Unterhaltspflichtiger kann nicht alle Unterhaltsforderungen voll erfüllen) der zur Verfügung stehende Betrag auf alle minderjährigen Kinder und den Ehegatten aus erster Ehe zu verteilen, werden nun alle minderjährigen Kinder vorrangig bedient und der verbleibende Rest wird auf die Kinder betreuenden Elternteile verteilt. Damit verliert in der Regel die Frau aus erster Ehe einen Teil ihres Unterhaltes, während die nachfolgend Kinder betreuende Frau diesen Betrag erhält.
Beispiel 1:
Der Mann verdient 1.300,00 €, die getrennt lebende Frau erzieht die drei ehelichen Kinder mit 11, 9 und 5 Jahren. Dem Mann verblieb ein Selbstbehalt von 890,00 €. Der verbleibende Betrag von 410,00 € wurde auf alle Berechtigten mit der gleichen Quote aufgeteilt (Frau 204 €, die Kinder insgesamt 206,00 €). Der Kindesunterhalt war damit nicht mit dem vollen Regelbetrag bezahlt. Der Staat glich über das Unterhaltsvorschussgesetz 260,00 € aus. Die Frau hatte damit insgesamt 670,00 € zur Verfügung.
Jetzt werden die Kinder vorrangig bezahlt und erhalten deshalb den vollen zur Verfügung stehenden Betrag von 410,00 €. Der Staat muss über das Unterhaltsvorschussgesetz nur noch 56,00 € ausgleichen. Die Frau erhält keinen Unterhalt mehr. Sie verliert monatlich 204,00 € und muss hinzuverdienen.
Beispiel 2:
Der Mann verdient 2.000,00 €, seine geschiedene Frau versorgt die gemeinsamen Kinder, 4 und 7 Jahre alt. Der Mann zeugt mit einer Frau, mit der er nicht zusammenlebt, ein Kind und diese stellt deshalb ebenfalls die Arbeit ein.
Nach der bisherigen Rechtslage erhält die Frau aus erster Ehe 423,00 €, die Kinder den jeweiligen Regelbetrag. Die nichteheliche Mutter geht leer aus.Nach der neuen Rechtslage werden die Mütter gleichrangig. Der Unterhalt der geschiedenen Frau vermindert sich auf 198,00 €. Im Ergebnis bezahlt sie damit die neue Beziehung teilweise mit. Darüber hinaus wird von ihr verlangt, wie oben dargestellt, dass sie die Kinder, wenn möglich fremdbetreuen lässt und arbeiten geht. Damit würde der Unterhalt dann ganz entfallen.
3. Formbedürftigkeit:
Unterhaltsvereinbarung zum nachehelichen Unterhalt, die vor der Scheidung geschlossen werden, sind künftig formbedürftig.
Dies entspricht einer langjährigen Forderung der Praxis und beseitigt bestehende Ungereimtheiten, da es sich beim Unterhalt regelmäßig um existenziell wesentlich weiter reichende Folgen handelt, als beim Zugewinn oder Versorgungsausgleich, die schon immer formbedürftig waren.
Unterhaltsregelungen können deshalb nur noch vor einem Notar oder vor dem Familiengericht unter Mitwirkung der Anwälte geschlossen werden.
Die nach der Scheidung abgeschlossenen Vereinbarungen bleiben weiterhin formfrei.
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Geschiedene Mütter müssen zurückstecken
Das erste Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zum neuen Unterhaltsrecht gibt Millionen Männern Rückenwind: Sie müssen ihren Verflossenen weniger zahlen - auch wenn diese die Kinder betreuen.
Alleinerziehende Mütter müssen künftig wohl mit weniger Geld vom Ex zurecht kommen Alleinerziehende müssen nach einer Scheidung künftig deutlich schneller als bisher einen Vollzeitjob annehmen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in seinem ersten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht von 2008 klargestellt. Demnach kann der Unterhalt, der für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes gezahlt wird, entfallen, wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Entscheidend seien aber die Umstände im Einzelfall.
Der BGH gab dem Vater eines Siebenjährigen recht, der keinen „Betreuungsunterhalt" mehr an seine Ex-Frau zahlen will. Der 2006 geschiedene Mann einer Berliner Lehrerin, der vergangenes Jahr erneut Vater wurde, zahlt bisher 830 Euro im Monat. Die Frau unterrichtet mit einer 70-Prozent-Stelle. Den an Asthma leidenden siebenjährigen Sohn, der bis 16 Uhr im Hort untergebracht ist, betreut sie seit der Trennung im September 2003 allein. Das Kammergericht Berlin, das der Frau recht gegeben hatte, muss den Fall nun erneut prüfen.
Nach dem früheren Recht hätte sie bis zum 8. Lebensjahr gar nicht und bis zum 15. nur halbtags arbeiten müssen. Seit der Reform des Unterhaltsrechts gilt ein Anspruch auf „Betreuungsunterhalt" grundsätzlich nur für drei Jahre, ist aber verlängerbar.
ges/dpa
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