Diese Seite drucken

Kindergeld und Kindesunterhalt

Unterhaltsrecht: Düsseldorfer Tabelle 2010

Zum 1.1.2010 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Eine Anpassung ist erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld ändern werden.

In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.

Download: Düsseldorfer Tabelle - Düsseldorfer Tabelle 2010 im Vergleich zu 2009

_____________________________________________

Am 01.01.2009 werden die Familien durch das Familienleistungsgesetz unter anderem mehr Kindergeld und einen höheren Kinderfreibetrag erhalten. Durch diese Änderung wird sich aber auch für eine Vielzahl von Betroffenen der Kindesunterhalt ändern.

Mit diesem Artikel möchten wir die Auswirkungen schildern und aufzeigen was wie angepasst wird nach dem das Gesetz vom Finanzausschuss verabschiedet wurde.

Hierzu die Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 03.12.2008

Erhöhung des Kindergeldes:

Das Kindergeld wird vom 01.01.2009 an für die ersten zwei Kinder auf 164 €, für das dritte auf 170 € und für jedes weitere auf 195 € steigen. Da das Kindergeld zur Hälfte auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird, würden sich Änderungen bei dem zu zahlenden Kindesunterhalt ergeben. Eine Beispielrechnung findet sich am Ende des Artikels

Auswirkungen auf den Mindestunterhalt nach §1612a BGB:Im §1612a BGB wird der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wie folgt geregelt:

§ 1612a BGB: Mindestunterhalt minderjähriger Kinder(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach § 32 Abs. 6 Satz 1des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,

2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe)100 Prozent, und

3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

 

Im §36 EGZPO wird wiederum der Mindestunterhalt soweit geregelt das der Mindestunterhalt aus §1612a BGB erst gültig ist wenn der im §36 EGZPO gültige Mindestunterhalt überschritten wird.

§36 EGZPO Abs 4Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt

a) für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 279,- Euro,

b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs(zweite Altersstufe) 322,- Euro

c) für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 365,- Euro

jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den hier festgelegten Betrag übersteigt.

 

Durch das Familienleistungsgesetz wird das sächliche Existenzminimum des Kindes (§32 Abs 6 Satz 1 EStG ) von 1824 auf 1932 erhöht. Das hat zur Folge das sich der Mindestunterhalt in der ersten auf 281 Euro und in der dritten Altersstufe auf 377 erhöht und in der zweiten Alsterstuffe genau den im §36 EGZPO Abs 4 genannen Betrag von 322 ereicht. Damitsind die Beträge aus §36 EGZPO Abs 4ab 01.01.2009 nicht mehr gültig.

Berechnung:

Für die erste Altersstufe: (1932 x 2 ) : 12 = 322,87 % von 322 =281 € Mindestunterhalt ( da aufgerundet werden muss )

Für die zweite Altersstufe: (1932 x 2 ) : 12 = 322,100 % von 322 =322 € Mindestunterhalt

Für die dritte Altersstufe: (1932 x 2 ) : 12 = 322,117 % von 322 =377 € Mindestunterhalt ( da aufgerundet werden muss )

Beispiel:

S und G haben zusammen drei gemeinsame Kinder im Alter von 5, 9 und 13 Jahren und es besteht ein dynamischer Unterhaltstitel von je 115% vom Mindestunterhalt. Die bisherigen Zahlbeträge sind: Kind-5J = 244 €, Kind-9J = 294 €, Kind-13J = 343 €

Ab 01.01.2009 werden sich nun folgende Zahlbeträge ergeben:

Kind-5J: 115 % vom Mindestunterhalt (welcher nun 281 Euro beträgt) = 324 Euro (aufrunden), abzüglich des halben Kindergeldes von dann 85 € =239€ neuer Zahlbetrag (5 € weniger)

Kind-9J: 115% vom Mindestunterhalt (welcher unverändert bei 322 €bleibt)= 371 Euro (aufrunden) abzüglich des halben Kindergeldes von dann 82 € = 289 € neuer Zahlbetrag (5 € weniger)

Kind-13J: 115% vom Mindestunterhalt (welcher nun 377 €beträgt) = 334 (aufrunden) abzüglich des halben Kindergeldes von dann 82 € =352 € neuer Zahlbetrag. (9 € mehr)

Wichtig: Nur der erhöhte Kindergeldbetrag für gemeinsame Kinder wird verrechnet. Der so genannte „Zählkindervorteil" wird allein dem anspruchsberechtigtem Elternteil angerechnet §1612b Abs2 BGB.

Beispiel:

G hat vier Kinder die bei Ihr leben, drei sind von Partner S und eins ist von Partner H. G bekommt für das dritte und vierte Kind je einen erhöhten Kindergeldbetrag (Zählkindervorteil).

Bei Partner S wird beim dritten Kind der erhöhte halbe Kindergeldbetrag vom Bedarf des Kindes abgezogen, beim Partner H aber nur der einfache halbe Kindergeldbetrag, obwohl die Mutter ein erhöhtes Kindergeld ausgezahlt bekommt, da sie nur ein gemeinsames Kind haben.

Auswirkungen auf die Düsseldorfer Tabelle:

Da sich der Mindestunterhalt in der ersten und dritten Altersstufe ändern wird, werden sich auch die Bedarfsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2009 ändern müssen. Nachfolgend haben wir die vermutlichen Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2009 dargestellt, wobei die Änderungen grün markiert sind. Da die vierte Altersstufe nicht nach dem Gesetz vom Mindestunterhalt abhängig ist, kann nicht sicher gesagt werden ob diese von den Senaten angepasst wird.

Voraussichtliche Düsseldorfer Tabelle 2009:

Düsseldorfer Tabelle

Tabelle Zahlbeträge:

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge zum 01.01.2009. Statt wie bisher 2 Tabellen zu den Zahlbeträgen wird es in Zukunft drei Tabellen geben, da nun schon ab dem dritten Kind ein höheres Kindergeld gezahlt wird. Das erhöhte Kindergeld kommt nur bei gemeinsamen Kindern zum tragen.

Verringerte Zahlbeträge werden rot dargestellt, höhere Zahlbeträge grün.

Tabelle 1

Tabelle 2

Düsselsorfer Tabelle, Stand vom 01.01.2009


vorhergehende Seite: Kindergald ab 01.01.2009