Elternvereinbarung - ein Erfahrungsbericht
Offene Elternvereinbarungen in der Trennungs- und Scheidungsberatung - ein Erfahrungsbericht
von Wilhelm Warnstädt
Im Bereich von Trennungs- und Scheidungsberatung sowie bei familiengerichtlichen Verfahren nutze ich seit Jahren Elternvereinbarungen. Über Fälle von anderen Jugendämtern habe ich vor einigen Jahren Elternvereinbarungen kennen gelernt und diese weiterentwickelt. Immer wieder habe ich neue Themenbereiche in ein Muster für eine Elternvereinbarung aufgenommen. Auf einer DIN A4 Seite spreche ich viele strittige Bereiche neben der reinen Besuchsregelung an. Natürlich muss das Muster immer an die jeweilige Situation angepasst werden. Jeder Elternteil muss davon profitieren. Bisher habe ich überwiegend positive Erfahrungen mit Elternvereinbarungen gemacht.
Nach Einzelgesprächen mit den Elternteilen führe ich ein gemeinsames Gespräch mit beiden Eltern. Im Gespräch mit den Eltern kann es nicht um die Aufarbeitung von Konflikten aus der Vergangenheit gehen. Es sollen verbindliche Regeln vereinbart werden, um zukünftig das Konfliktpotential zu mindern. Es kommt im Gespräch darauf an, die Eltern immer wieder auf dieses Ziel auszurichten und nicht auf die strittigen Themen intensiv einzugehen. Würde das Ergebnis des Gespräches mit den Eltern nicht schriftlich festgehalten, bestünde die Gefahr, dass die Elternteile das Gesprächsergebnis nach einiger Zeit unterschiedlich auslegen. Meistens wird die Elternvereinbarung sofort beim Jugendamt von beiden Elternteilen unterschrieben. Selten nehmen die Eltern den Entwurf mit und klären anschließend Einzelheiten mit ihrem Anwalt.
Zunächst wird mit der Elternvereinbarung festgelegt, dass die Eltern den Erziehungsstil, die Privatsphäre und die Autorität des anderen Elternteiles respektieren, den anderen Elternteil in Anwesenheit des Kindes nicht herabsetzen und die Konflikte nicht auf Kosten des Kindes austragen. Der Lebensmittelpunkt der Kinder wird festgelegt. Die Eltern verpflichten sich zu einem rechtzeitigen Austausch über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung des Kindes wie zum Beispiel Kindergarten, Schule, Berufswahl oder Operationen. Der Austausch darf nicht über die Kinder erfolgen. Die Berechtigung, an sozialen Aktivitäten wie zum Beispiel Taufe, Kindergartenfesten, Einschulung, Schulfesten und Kommunion oder Konfirmation teilzunehmen wird festgelegt. Ferner wird festgelegt, dass Absprachen bezüglich der Teilnahme an den Aktivitäten mindestens eine Woche vorher zwischen den Eltern getroffen werden sollen. Die Eltern verpflichten sich, notwendige Reisepapiere wie den Kinderausweis oder Unterlagen für die Krankenversicherung einem Elternteil zur Verfügung zu stellen. Nach der Besuchsregelung wird vereinbart, dass ein Besuchstermin ausfällt, wenn die Kinder den Elternteil nicht besuchen möchten. Folgende weitere Bereiche werden geregelt:
- Sobald ein Elternteil konkrete Urlaubsplanungen hat, muss er den anderen Elternteil unverzüglich informieren und nach dessen Urlaubsplanungen fragen.
- Kein Elternteil darf dem anderen Elternteil Besuchstermine diktieren. Bis Ende Dezember soll eine Regelung für die Sommerferien getroffen werden.
- Jede Änderung des Zeitplanes erfordert die Einwilligung beider Eltern und einen gleichwertigen Ersatztermin.
Seitdem ich mit Elternvereinbarungen arbeite, kann ich mich besser gegenüber den Eltern abgrenzen. Ich teile den Eltern mit, dass ich neben einer allgemeinen Beratung nur eine Elternvereinbarung anbieten kann. Falls die Eltern nach einer Einzelberatung nicht zu einem gemeinsamen Gespräch beim Jugendamt bereit sind, können sie sich an eine Beratungsstelle, einen Mediator, einen Rechtsanwalt oder das Familiengericht wenden. In den vergangenen Jahren konnte ich mehrere gerichtliche Verfahren zur Regelung des Umgangsrechtes oder des Sorgerechtes mit einer Elternvereinbarung beenden. Nach meiner Erfahrung kennen Richter und Anwälte das Instrument der Elternvereinbarung kaum. Aufstellen verbindlicher Regeln zur Vermeidung zukünftiger Konflikte. Im frühen ersten Termin soll beim Familiengericht eine gütliche Vereinbarung in Form eines Vergleiches zwischen den Eltern angestrebt werden. Natürlich lassen sich nicht alle Probleme mit einer Elternvereinbarung lösen. In wenigen Fällen hielten sich die Eltern nicht an die Elternvereinbarung. In einem Fall wollte der Vater permanent Sonderregelungen treffen. Die Mutter konnte die Sonderwünsche über ihre Anwältin unter Hinweis auf die Elternvereinbarung abwehren und es kehrte Ruhe ein. In wenigen Fällen will ein Elternteil nach einiger Zeit Änderungen an der Elternvereinbarung vornehmen. Diese Änderungswünsche wurden fast immer von dem anderen Elternteil abgelehnt. Wenn die Elternvereinbarung nicht eingehalten wird und die Eltern sich wieder beim Jugendamt melden, kann ich nur noch ein weiteres gemeinsames Gespräch anbieten. Falls dieses gemeinsame Gespräch nicht zu Stande kommt, kann ich nur noch auf eine Beratungsstelle, einen Mediator, einen Rechtsanwalt oder das Familiengericht verweisen. Bei Elternvereinbarungen handelt es sich nicht um echte Verträge. Ihre rechtliche Verbindlichkeit beurteilt sich deshalb auch nicht nach dem Vertragsrecht, sondern nach kindschaftsrechtlichen Maßstäben. Lediglich vermögensrechtliche Absprachen, die allein die Elterninteressen berühren, sind Verträge und daher nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Hierzu zählen insbesondere Unterhaltsvereinbarungen, Absprachen über die Kosten des Umgangs (insbesondere für das „Holen und Bringen") und andere finanzielle Nebenabreden. Eine Elternvereinbarung bleibt solange verbindlich, bis sie von den Eltern gemeinsam oder vom Familiengericht geändert wird. Ein Familienrichter darf eine Elternvereinbarung nur verändern, wenn gravierende Gründe vorliegen.
Wilhelm Warnstädt Jugendamt des Oberbergischen Kreises wilhelm.warnstaedt@obk.de
Weiterführende Informationen: www.elternvereinbarungen.de Dr. Stephan Hammer, „Elternvereinbarungen im Sorge- und Umgangsrecht"
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