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Beratungs-/ Prozesskostenhilfe

Ist eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu übernehmen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so wird ihr auf Antrag für das außergerichtliche Verfahren Beratungshilfe und für die Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt.

Ein Rechtsuchender, dem von seinem monatlichen Netto-Einkommen nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge, der Unterhaltsleistungen, der Kosten für Unterkunft und Heizung, der monatlichen Raten für Verbindlichkeiten nur noch ca. Euro 568,-- verbleiben, wird die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt bekommen.

Falls darüber hinaus Einkommen verbleiben sollte, setzt das Gericht Ratenzahlungen auf die Prozesskostenhilfe an.

Da die Berechnung des einzusetzenden Einkommens von vielen Faktoren abhängig sein kann, sollte mit der Prüfung der Frage, ob Prozesskostenhilfe für ein Verfahren bewilligt werden kann oder nicht, ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

Im Bereich der Beratungshilfe stellen die für den Wohnsitz zuständigen Amtsgerichte einen Beratungsschein auf Antrag aus.

Hinweise und Formular für Prozesskostenhilfe

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